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Die Stände in der Markgrafschaft Eichenwall




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Die Stände in der Markgrafschaft Eichenwall

Beitragvon Eickhart » Di 3. Feb 2015, 21:03

Die Stände in der Markgrafschaft Eichenwall

Leibeigene
Leibeigenschaft kann durch Gerichtsurteil oder auch freiwillig, wenn damit eine hohe Schuld beglichen werden soll, entstehen.
Fortan gilt man als Besitz seines Herrn. Die Leibeigenschaft ist personenbezogen.
Der Herr trifft alle Entscheidungen (Wohnort, Arbeit, Heirat, Kleidung) für den Leibeigenen, denn er verfügt über ihn, wie über seinen eigenen Leib.
Manche Herren gestatten es den Eigenen, über ein wenig Besitz zu verfügen. Dies können persönliche Kleidung oder auch Werkzeuge oder kleine, einfache Schmuckstücke sein. Vor der Gerichtsbarkeit haben sie aber keinen Anspruch auf Besitz, so dass ihnen der Herr diesen jederzeit wieder wegnehmen kann. Niemals können sie Grundbesitz innehaben und sie können nichts vererben, verkaufen, verpachten, verschenken, es sei denn, der Herr vollführt dieses Geschäft für sie.

Hörige, Unfreie
Als Hörige werden jene bezeichnet, die einem Grundbesitz zugehören (Schollenpflicht). Sie sind bestimmten Regularien unterworfen und sind ebenfalls unfrei. Dennoch ist ihnen beweglicher Besitz gestattet, über den sie frei verfügen können. Grundbesitz bleibt auch ihnen verwehrt. Die Hörigkeit ist an einen bestimmten Grundbesitz, nicht an einen bestimmten Herrn gebunden. Sie wird vererbt.
Ein Freier kann sich in wirtschaftlicher Not in die Hörigkeit begeben. Der Grundherr ist ihnen zu Schutz und Fürsorge verpflichtet. Die Hörigen haben dafür bestimmte Abgaben (meist Naturalien) und Frondienste zu leisten. Manchmal wird die Hörigkeit vertraglich geregelt (freiwillige Hörigkeit). Hierbei kann es vielerlei Absprachen geben.

Freie
Freiheit ist vererbbar und kann ansonsten nur durch Freilassung (z.B. besondere Verdienste) oder selten durch Freikaufen erlangt werden.
Ein Freier kann beweglichen und unbeweglichen (Grund-) Besitz erwerben und frei darüber verfügen. Für seinen eigenen Besitz muss er keine Abgaben oder Frondienste leisten, wohl aber gewisse Steuern und Zölle entrichten.
Da es in Eichenwall keine freien Städte gibt, stellen Bürger hier nur einen sehr geringen Teil der Freien. Jedoch haben es angesehene oder spezialisierte Handwerker, vermögende (Frei-)Bauern und Händler in die Freiheit geschafft. Auch Söldner gelten als Freie, unterliegen aber strengeren Gesetzen, wenn sie fremd sind und nicht aus Eichenwall bzw. Anrea stammen.
Einige "Wilde", wie einsiedlerische Druiden, manche Hexe und ähnliches, leben zwar wie Freie, müssten aber eigentlich dem Stand der Hörigen zugerechnet werden. Da sie sich zumeist schwer einer Obrigkeit unterordnen können, kaum zu "ordentlicher" Arbeit taugen und umherziehen, erspart sich der Grundbesitzer meist, sie in die Hörigkeit und zu Frondiensten zu pressen. Dafür sind sie in der Regel vom gesellschaftlichen Treiben ausgeschlossen.
Es kommt ab und an auch zu Verbindungen zwischen (verarmten) Adel und wohlhabenden Freien.

Edelfreie
Zu Zeiten, als die Götter noch jung waren und der Zusammenhalt des Landes und des Adels noch nicht gefestigt, gab es zahlreiche Anführer. Viele konnten über lange Zeit Grundbesitz mehren und sichern, sich Rechte herausnehmen und andere in ihr Gefolge zwingen und locken. Aus jenen, die diese Machtstellung über Generationen halten und vererben konnten, gingen die heutigen Edlen hervor. Denn jene mussten, so sagt man, von den Göttern mit besonderen Gaben und Edelmut versehen sein. Wie anders hätten sie so mächtig werden und das Land und Recht ordnen können?
Jeder Freie von adliger (dynastischer) Abstammung gilt als edelfrei. Die Edelfreien verfügen grundsätzlich über Eigengut (Allodium), welches keinem Grundherrn unterstellt ist, wie es ein Lehen zum Beispiel wäre.
Aus ihnen hat sich auf der einen Seite der landesherrschaftliche (Hoch-)Adel gebildet. Also jene, die nachhaltig großen Grundbesitz und herrschaftliche Rechte ansammeln und halten konnten. Auf der anderen Seite jene Adligen, die keine eigene Herrschaft errichten konnten. Sie haben sich meist als Vasall einem anderen, herrschaftlichen Adligen unterstellt. Manche haben ihr Eigengut gegen (größere) Erblehen getauscht oder ein Lehen hinzubekommen. Wiederum andere haben sich ganz und gar in den Dienst eines Herrn gestellt, so dass man sie zum Dienstadel, den Ministerialen zählt.

Ministeriale
Als Ministeriale werden jene bezeichnet, denen vom Herrn ein bestimmter Dienst (Ministerium) übertragen wurde. Hier gibt es große Unterschiede, denn sowohl der Kellermeister eines unbedeutenden Herrn, als auch der Burgvogt eines Landesherrn können Ministeriale sein. Auch können Unfreie in den Dienst genommen werden, wenn sie geeignet erscheinen. Etliche edelfreie Familien haben sich ebenfalls in den Dienst eines Herrn begeben. Aus Zwang oder freiwillig, weil zum Beispiel das Dienstlehen lukrativer als der Eigenbesitz ist.
Manche mussten ihren Besitz und ihre Freiheit aufgeben, manche konnten die Freiheit, manchmal auch Besitz erhalten.
Die meisten Dienstlehen (die wirtschaftliche Selbständigkeit gewährleisten können) sind bereits erblich und rechtlich den Erblehen gleichzusetzen. Obwohl die meisten Ministeriale rechtlich unfrei sind (sie haben sich ganz einem Herrn unterworfen), bilden sie aufgrund ihrer teils wichtigen Ämter einen eigenen Rechtsstand. Gesellschaftlich sind sie dem Adel näher als dem Volke. Dies gilt vor allem den Ministerialen, die Ländereien verwalten und über Kriegsknechte befehligen. Sie bilden den Grundstock der Ritterschaft.

Edelknechte / Edelknappen
Edelknechte sind (ehemals) Edelfreie, die ihrem Herrn als Ministeriale oder Vasallen dienen. Sie üben selbst keine Herrschaft aus und sind nicht vom Stand eines Ritters. Zumeist besitzen sie kein oder nur unerhebliches Eigengut.

Junker
Als Junker werden junge Herren (Jungherr) bezeichnet, die keinen eigenen Titel führen, keine Herrschaft innehaben und (noch) nicht der Ritterschaft angehören. Unter ihnen befinden sich viele Nachgeborene, die im Dienst der eigenen Familie stehen oder sich gegen Sold andernorts verdingen.

Ritter
Ursprüngliche Bezeichnung für jeden berittenen Krieger (Reiter / Ridder), unabhängig vom Geburtsstand. Vor allem die Ministerialen bildeten im Laufe der Zeit daraus einen definierten Würdentitel, um sich von den gewöhnlichen Kriegsreitern abzugrenzen und ihren Stand weiter zu legitimieren. Die Ritterschaft ist dabei nicht zwingend mit einem (Erb-)Lehen oder Allodium verbunden. Allerdings entstammen die meisten Ritter dem Dienstadel, welcher seine Lehen bereits überwiegend wie Erblehen behandelt. Ohne Lehen oder Eigengut fehlt zumeist die wirtschaftliche Grundlage, den Ritterstand zu erhalten. Insbesondere die militärischen Anforderungen an Ausrüstung, Pferde inbegriffen, und damit verbundene Ausgaben, können einen Ritter schnell in den Ruin treiben.
Das hohe Ansehen im Kampfe und im höfischen Leben, dass sich die Ritterschaft erarbeitet und gestaltet hat, machte sie bereits früh auch beim herrschaftlichen Adel begehrt. Kaum ein hoher Herr, der nicht den Titel eines Ritters führt.

Freiherren
Die "freien Herren", auch Barone genannt, stellen die unterste Stufe des herrschaftlichen Adels dar. Sie verfügen über nennenswerten Grundbesitz und herrschen über Hörige und Ministeriale.

Grafen
Ein Graf wird meist vom Herrscher als Dienstmann eingesetzt und mit weiteren, über das eigene Lehen hinausgehenden Befugnissen ausgestattet. In der Regel umfassen die Befugnisse auch die Gerichtsbarkeit, stellvertretend für den Landesherrn. Die ursprünglichen Dienstlehen haben sich mittlerweile zu einem Erblehen mit erblichem Titel entwickelt. Die Größe des Lehens kann dabei sehr unterschiedlich ausfallen. Zusammen mit dem Eigengut und anderen Lehen, können somit deutliche wirtschaftliche Unterschiede entstehen.
In die Gerichtsbarkeit eines Grafen fallen Edelfreie und Freiherren, mitunter aber auch Herzöge und Fürsten. Ob der Graf jedoch seine Vertreterstellung im Namen des Herrschers durchsetzen kann, ist auf einem anderen Blatt geschrieben.

Markgrafen
Die Markgrafen sind in der Regel mit der Verwaltung und Verteidigung wichtiger Gebiete am Rande des Reiches betraut. Dafür werden ihnen umfangreiche Befugnisse und Mittel zur Verfügung gestellt. De facto regieren sie an Stelle des Herrschers / Königs und zählen somit zum fürstlichen Adel.
In Eichenwall ist Eickhard von Eichenwall als Markgraf der mächtigste und höchste Adlige. Er ist keinem anderen Adligen außer dem König verpflichtet. Im Reiche wird er als ein Fürst anerkannt.

Fürsten
Als Fürsten werden die ersten des Reiches, also die mächtigsten und einflussreichsten Herren, bezeichnet. Dies schließt, neben dem König, seine Herzöge und (mächtige, gefürstete) Markgrafen mit ein.
Hohe Würdenträger des Klerus oder, in Anrea, der Scola Scire, können ebenfalls zu den Fürsten gezählt werden.
Somit stellt der Fürst eigentlich keinen Titel dar. Dennoch kann der König auch andere Adlige oder Würdenträger, die nicht dem Stand eines Herzogs oder Markgrafen entsprechen, den Fürstentitel verleihen. Im Reiche selbst eher eine Seltenheit, da kaum ein anderer Adliger mächtig genug ist. Außerhalb Anreas werden oft hohe Adlige oder Stammesführer, die für ein entsprechend großes Gebiet sprechen, als Fürsten bezeichnet.

Herzöge
Wenn es ein großes Heer zu befehligen oder im Namen des Herrschers ein großes Land zu verwalten gab, berief oder wählte man mächtige und befähigte Gefolgsleute zu Herzögen (sie führten einen Heerzug). Auch dieses Amt entwickelte sich schnell zu einem Erbtitel. Insbesondere ernannte man ehemals souveräne Herrscher unterworfener Landstriche zu Herzögen, um die Machtstrukturen an sich zu binden, ohne sie zu zerschlagen. Ein Herzogtum umfasste oft große Ländereien, die heute aufgrund Erbteilung nicht immer zusammenhängend sein müssen. Die Herzogswürde wird vom König vergeben und kann auch wieder entzogen werden. Herzöge sind nur dem König verpflichtet und stellen mit ihm die eigentlichen Fürsten (die Ersten) des Reiches.

König
Die Königswürde ist im Grunde eine erbliche. In der Regel kann der König am meisten Einfluss, Grundbesitz und Macht erlangen und vererben. Somit stellt auch praktisch der Erbe fast immer den mächtigsten Herrscher dar. Wenn eine Blutlinie ausstirbt, können die Fürsten des Reiches einen neuen König erheben. Praktisch würde dies sicherlich nicht ohne Gewalt und/oder Mitwirken der Scola Scire vonstattengehen. Umgekehrt ließe sich daraus ableiten, dass die Fürsten einen König auch absetzen könnten, wenn er dies zuließe.

Die Scola Scire und die Akademieleitung
Seit den Königskriegen hält die Scola Scire einen Großteil der Macht in ihren Händen. Dies ist vor allem durch gesetzgebende und -durchsetzende Befugnisse, aber auch durch Beraterfunktionen ud lang aufgebaute Verwaltungsstrukturen gefestigt.
Die Scola Scire nimmt damit einen ähnlichen Stand ein, wie es andernorts einflussreiche, klerikale Kreise tun.
Insbesondere in magischen Angelegenheiten oder Auseinandersetzungen, herrscht die Akademie uneingeschränkt. Dabei verfolgen Adel und Akademie, zumindest bei der Reichsverteidigung und Befriedung, gleiche Ziele.
Grundsätzlich sind die Akademieangehörigen wie Freie zu behandeln, unterstehen aber rechtlich der Akademieleitung. Je nach Stand innerhalb der Akademie und Einfluss außerhalb, sind hochrangiger Magier dem Adel gleichzusetzen. Der Leiter der Akademie ist mit seinem Einfluss und zur Verfügung stehenden Resourcen sicherlich mit einem Fürsten zu vergleichen.
Es gibt Magier, die sich selbst (oder durch die Scola Scire) in den Dienst eines Adligen begeben haben. Sie bleiben dabei aber in erster Linie immer der Akademie verpflichtet.

Der Klerus
In Anrea sind viele Glaubensrichtungen verbreitet. Der Stand des Klerus ist daher besonders vom Ansehen und der Struktur der einzelnen Glaubensrichtung abhängig.
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